OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.11.2000
S 7100 A - 3/84 - St IV 10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.11.2000 (S 7100 A - 3/84 - St IV 10) - DRsp Nr. 2008/82221

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.11.2000 - Aktenzeichen S 7100 A - 3/84 - St IV 10

DRsp Nr. 2008/82221

§ 1 UStG Umsatzsteuer bei Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen

  • Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 16.10.1997 - Rs. C-258/95 (UR 1998, 61) entschieden, dass ein Arbeitgeber durch die Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung oder Sammelhaltestelle zur Arbeitsstätte keine entgeltliche Leistung erbringt, wenn keine konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn erfolgt.

    Eine solche unentgeltliche-Beförderung durch betriebseigene Kraftfahrzeuge, durch vom Arbeitgeber beauftragte Beförderungsunternehmer oder durch einen seiner mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragten Arbeitnehmer dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG a.F. bzw. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG n.F.

    Die Steuerbarkeit entfällt jedoch unter besonderen Umständen, wenn die Beförderungsleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer durch die Erfordernisse des Unternehmens geboten sind, sie mithin im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen.

    Als besondere Umstände, die den Arbeitgeber zwingen können, die Beförderung seiner Arbeitnehmer zu übernehmen, nennt der EuGH

    • die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen,

    • wechselnde Arbeitsstätten,

    • Besonderheiten der Bauunternehmen,