Bei der Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen ist zu unterscheiden zwischen der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Eintragung des Grundstückserwerbers im Grundbuch und der Bescheinigung in Steuersachen in anderen Fällen.
Der Erwerber eines Grundstücks darf nach § 22 GrESt erst nach Vorlage der UB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre gilt grundsätzlich für alle Arten von Eigentumsübergängen. Bezüglich der hierzu i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 GrESt geregelten Ausnahmen wird auf den Erlass des Hessischen Ministers der Fin vom 07.08.1997 - S 4540 A - 25 - II A 41 (vgl. OFD Frankfurt/Main vom 18.08.1997 - S 4540 A - 7 - St III 70) verwiesen.
Die UB ist von dem Finanzamt auszustellen, das für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrESt örtlich zuständig ist (Lage-Finanzamt). Für die Erteilung der UB durch die Grunderwerbsteuerstelle steht die PC-Vorlage „GrESt-Unbedenklichkeitsbescheinigung” zur Verfügung. Die UB kann entweder dem Steuerschuldner, der zur Steuerzahlung herangezogen wurde, oder auch Dritten (z.B. Urkundspersonen, Amtsgericht, Grundbuchamt) übersandt werden (vgl. Boruttau-Egly-Sigloch, GrESt 15. Aufl., § 22 Rn 41, 42).
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