Der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte sich bisher durch Unfallkosten, weil diese nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8
Infolge des „Alkoholfahrt-Urteils” (BFH vom 24.5.2007 -
Dem haben sie sich nunmehr auch für den privaten Bereich angeschlossen. Danach gilt ab sofort Folgendes:
Unfallkosten zählen entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR 2008 nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs. Der Richtlinientext wird bei der nächsten Überarbeitung geändert.
Ein gesonderter Vorteil liegt vor, sofern der Arbeitgeber nach einem Verkehrsunfall auf einen ihm gegenüber dem Arbeitnehmer zustehenden Schadensersatzverzichtet, unabhängig davon, ob die 1 %Regelung oder die Fahrtenbuchmethode angewandt wird.
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