OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.04.2004
S 0170 A - 41 - St II 1.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.04.2004 (S 0170 A - 41 - St II 1.03) - DRsp Nr. 2008/87675

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.04.2004 - Aktenzeichen S 0170 A - 41 - St II 1.03

DRsp Nr. 2008/87675

Errichtung unselbständiger (nicht rechtsfähiger) Stiftungen

Zur steuerlichen Beurteilung von unselbständigen (nicht rechtsfähigen) Stiftungen ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Unselbständige Stiftungen sind grundsätzlich steuerpflichtige Stiftungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und können wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Stiftungskapitals, da ein Mindestkapital für diese Stiftungen nicht vorgeschrieben ist. Ebenso sind Spendensammelstiftungen und sog. Anhangstiftungen Stiftungen i.S.d. KStG. In der Gründung von Anhangstiftungen ist grundsätzlich kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO zu sehen.