Bei der Ermittlung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Veräußerung von Wertpapieren - insbesondere Aktien - ist, folgendes zu beachten:
Bei der Girosammelverwahrung verliert der Wertpapierinhaber das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird stattdessen Bruchteilseigentümer an allen Papieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§
Für Wertpapiere in Girosammelverwahrung schreibt das Gesetz eine Verwendungsreihenfolge bei privaten Veräußerungsgeschäften vor. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fingiert, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden (sog. Fifo-Methode).
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