OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.11.2001
S 2240

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.11.2001 (S 2240) - DRsp Nr. 2008/84400

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.11.2001 - Aktenzeichen S 2240

DRsp Nr. 2008/84400

§ 15 EStG Gesamtdarstellung Betriebsaufspaltung

1 Allgemeines

Eine echte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein bestehendes Unternehmen in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgeteilt wird. Sind die entsprechenden Voraussetzungen bereits bei der Gründung gegeben, wird dies als unechte Betriebsaufspaltung bezeichnet.

Bei der Betriebsaufspaltung sind die folgenden Erscheinungsformen möglich:

Grundfall: Das Besitzunternehmen ist ein Einzelunternehmen, eine PersGes oder eine Gemeinschaft, das Besitzunternehmen eine KapGes.

umgekehrte Betriebsaufspaltung: Das Besitzunternehmen ist die KapGes, das Betriebsunternehmen die PersGes.

mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: beide Unternehmen sind PersGes.

kapitalistische Betriebsaufspaltung: beide Unternehmen sind KapGes.

2 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung vorliegt.

2.1 Sachliche Verflechtung

Die sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird regelmäßig durch die Überlassung bereits einer wesentlichen Betriebsgrundlage seitens der Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft begründet.

2.1.1 Wesentliche Betriebsgrundlage