OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.02.2006
S 2253 A - 93 - St II 2.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.02.2006 (S 2253 A - 93 - St II 2.04) - DRsp Nr. 2008/89765

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.02.2006 - Aktenzeichen S 2253 A - 93 - St II 2.04

DRsp Nr. 2008/89765

Steuerliche Behandlung einer Einmalzahlung im Zusammenhang mit der Einräumung eines Erbbaurechts

Belastet der Eigentümer sein Grundstück zugunsten eines anderen mit einem Erbbaurecht, erhält er hierfür im Regelfall eine wiederkehrende Leistung (sog. „Erbbauzins”), vgl. § 9 ErbbRVO. Dieser Erbbauzins stellt beim Eigentümer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar und beim Erbbauberechtigten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, wenn er das Grundstück zur Einkunftserzielung nutzt.

Die Vereinbarung eines wiederkehrenden Erbbauzinses ist jedoch nicht zwingend. Die Zahlung eines Einmalbetrages ist zivilrechtlich ebenfalls zulässig. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung führte die Leistung des Entgelts für das Erbbaurecht in einem Einmalbetrag zu Anschaffungskosten des Erbbaurechts. Mit BFH-Urteil vom 23.09.2003 - IX R 65/02 (BStBl 2005 II S. 159) wurde jedoch entschieden, daß Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten sofort abziehbar seien, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden.