Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine Privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, sind dem Arzt bereits mit dem Eingang bei der Privatärztlichen Verrechnungsstelle zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG). Das gilt auch dann, wenn der Arzt mit der Privatärztlichen Verrechnungsstelle die Abrechnung und Zuleitung der für ihn eingegangenen Honorare zu bestimmten Terminen vereinbart. Die Privatärztliche Verrechnungsstelle vereinnahmt die Beträge nur als Bevollmächtigte des Arztes (H 116 <Arzthonorar> EStH 2002).
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