Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauemd getrennt leben, zwischen der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), der getrennten Veranlagung (§ 26a EStG) und der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen.
Der Begriff der „Ehegatten” bestimmt sich entsprechend dem BFH-Urteil vom 21.06.1957 (BStBl 1957 III S. 300) nach dem Zivilrecht, d.h. dem Vierten Buch des BGB.
Die mit Gesetz vom 16.02.2001 (BGBl 2001 I S.
Da die Voraussetzungen für die Wahl der getrennten Veranlagung dieselben sind wie für die Wahl der Zusammenveranlagung, ist auch hier zu prüfen, ob die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Sollte dies jedoch der Fall sein, käme nur eine Einzelveranlagung in Betracht, die nicht mit einer getrennten Veranlagung verwechselt werden darf.
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