§ 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG befreit die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind.
Ein Fahrzeug ist für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z.B. Liegen, Spezialsitze. Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind (Abschn. 102 Abs. 1 Satze 1 und 2 UStR 2000).
Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 PBefG), ist nach Abschn. 102 Abs. 1 Satz 3 UStR 2000 von besonders eingerichteten Fahrzeugen auszugehen.
Zur Ausstattung der Fahrzeuge liegt ansonsten lediglich das in Abschn. 102 Abs. 2 Satz 1 UStR 2000 zitierte Urteil des BFH vom 16.11.1989
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