Nach § 10 Satz 1 InvZulG 1996 und § 9 Satz 1 InvZulG 1999 gehört die Investitionszulage nicht zu den Einkünften i.S. des Einkommensteuergesetzes. Eine Besteuerung der Investitionszulage findet demnach nicht statt. Obwohl der Zufluss einer Investitionszulage gemeinhin als steuerfreie Einnahme bezeichnet wird, handelt es sich bei der Investitionszulage um eine außerhalb der Besteuerung angesiedelte Vermögensmehrung. Diese Beurteilung ist für die Höhe der begünstigten Aufwendungen und für die steuerliche Behandlung der mit der Investitionszulage verbundenen Kosten von Bedeutung.
Die Investitionszulage mindert nach § 10 Satz 2 InvZulG 1996 und § 9 Satz 2 InvZulG 1999 nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts. Hierdurch wird verhindert, dass die Steuerneutralität der erhaltenen Investitionszulage durch eine Verringerung der Abschreibungen wieder kompensiert wird. Die Abschreibungen sind daher von den vom Anspruchsberechtigten aufgewendeten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Berücksichtigung der erhaltenen Investitionszulage zu bemessen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|