OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.08.2000
S 2473 A - 1 - St II 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.08.2000 (S 2473 A - 1 - St II 23) - DRsp Nr. 2008/81357

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.08.2000 - Aktenzeichen S 2473 A - 1 - St II 23

DRsp Nr. 2008/81357

§ 31 EStG Familienleistungsausgleich; Vergleichbare Leistungen i.S.d. § 65 EStG ; BMF-Schreiben vom 30.06.1998 (BStBl 1998 I S. 888) sowie BfF-Schreiben vom 25.08.1998 (BStBl 1998 I S. 1126 und vom 31.03.1999 (BStBl 1999 I S. 452)

Die nachfolgend abgedruckte Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, deren Gewährung die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschliessen bzw. bei deren Gewährung nur ein Kindergeld-Unterschiedbetrag gezahlt wird.

Übersicht über vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Land Familienbeihilfe (Kindergeld) Kinderzuschuß zur Rente (soweit bekannt)
Allg. Voraussetzungen Kinder Altersgrenze Art und Höhe Besonderheiten/Anmerkungen
Belgien Arbeitnehmer und Selbständige (Erwerbstätigkeit muß Mindestdauer umfassen und Familie in Belgien wohnen); auch bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Arbeitsunfall; ferner bei Bezug von Arbeitslosenunterstützung oder Rente; Halb- oder Vollwaise (siehe Anlage Belgien) Eheliche und anerkannte nichteheliche Kinder; Kinder des Ehegatten, Geschwister; sowie sonstige Kinder, für deren Unterhalt der Berechtigte im wesentlichen sorgt; Kind muß in Belgien wohnen 31. August des Jahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet darüber hinaus besondere Altersgrenzen (siehe Anlage Belgien) Grundbeträge außerdem Alterszulage und