Der ermäßigte Steuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif.
Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.
Antragsformulare sind bei den Zollämtern erhältlich.
Das Verfahren zur Einholung unverbindlicher Zolltarifauskünfte und die Zuständigkeit wurde mit BMF-Schreiben vom 12.07.2000 - III B 5 - ZT 0420 - 7/00/IV D 1 -
Auf folgende wesentliche Neuerungen weist die OFD hin:
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