OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.11.2004
S 2221 A - 46 - St II 2.08

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.11.2004 (S 2221 A - 46 - St II 2.08) - DRsp Nr. 2008/88372

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.11.2004 - Aktenzeichen S 2221 A - 46 - St II 2.08

DRsp Nr. 2008/88372

Behandlung der Beiträge von Mitgliedern derjenigen Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Nach R 101 Abs. 1 EStR können unter den dort genannten Voraussetzungen Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, wie Kirchensteuern abgezogen werden. Der höchstmögliche Abzug beträgt 9 v.H. der festgesetzten Einkommensteuer auf das um die Beiträge geminderte zu versteuernde Einkommen; § 51a Abs. 1 und 2 EStG ist anzuwenden (BFH vom 10.10.2001 - BStBl 2002 II S. 201).

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist der gem. § 51a Abs. 1 und 2 EStG abweichend von der Einkommensteuer unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten zu ermittelnde Betrag:

  • Kinderfreibeträge werden immer abgezogen,

  • steuerfreie Halbeinkünfte (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) werden hinzugerechnet bzw. abgezogen,

  • die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 35 EStG ist nicht anzuwenden.