Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich in der Sitzung LSt III/02 der Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung und des Bundesministeriums der Finanzen angeschlossen, dass auch behinderten Menschen die Möglichkeit einzuräumen ist, Teile ihres Lohns vermögenswirksam anzulegen und dafür auch eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten.
Bisher wurden nach Abschnitt 1 Abs. 2 Nr. 5 des Anwendungsschreibens vom 16.07.1997 die in anerkannten Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen nur dann in den Anwendungsbereich des
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