Die AO -Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben folgende bundeseinheitliche Vereinfachungsregel beschlossen:
Für nicht verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Wohnsitzes örtlich zuständig, den der Soldat in seinem Antrag oder seiner Steuererklärung angibt.
Für verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Familienwohnsitzes zuständig.
Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Angehörige der Bundespolizei (bis 30.06.2005: des Bundesgrenzschutzes) und Angehörige der Polizei, die in Kasernen oder ähnlichen Unterkünften zusammengezogen sind.
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