Mit Urteil vom 08.03.2017 -
Darüber hinaus hat der BFH zum Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO entschieden, dass bei einer mittelbaren Schenkung die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung hat, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen, wozu auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands gehört.
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