Mit dem am 9. 7. 1995 in Kraft getretenen Vermögensrechtsanpassungsgesetz v. 4. 7. 1995 (BGBl I S. 895) ist § 7 Abs. 7 VermG dahingehend geändert worden, daß der Verfügungsberechtigte bei Rückübertragung eines Grundstücks auf den Alteigentümer gegen den Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungsentgelten auch mit den seit dem 1. 7. 1994 entstandenen Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung oder gewerblich genutzte Einheit bzw. Fläche aufrechnen kann.