OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.02.2001
S 2244

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.02.2001 (S 2244) - DRsp Nr. 2008/80595

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.02.2001 - Aktenzeichen S 2244

DRsp Nr. 2008/80595

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes i. S. des § 17 Abs. 4 EStG

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird.

Mit Urteil vom 02. 10. 1984 (BStBl. 1985 II S. 428) hat der BFH entschieden, dass ein solcher Auflösungsgewinn oder -verlust in dem Jahr zu erfassen ist, in welchem das auf die wesentliche Beteiligung entfallende Vermögen verteilt wurde. Ein Verlust kann danach ausnahmsweise bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer (wesentlichen) Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.

Nach den Urteilen vom 03. 06. 1993 (BStBl. 1994 II S. 162 und BFH/NV 1994, 364) setzt die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes aber die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus. Mit Beschluss vom 24. 06. 1996 (BFH/NV 1996, 842) hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, dass hiermit der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung der frühestmögliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i. S. des § 17 Abs. 4 EStG ist.

Zivilrechtliche Gründe für die Auflösung einer GmbH sind nach § 60 GmbHG :