Werden Wirtschaftsgüter aus einem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der gleichen Personengesellschaft übertragen, handelt es sich hierbei um Einlagen in das Gesamthandsvermögen i. S. d. § 6 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 EStG. Auch die Übertragung von Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG ist hiervon erfasst.
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