OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.04.2000
S 2270 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.04.2000 (S 2270 A) - DRsp Nr. 2008/85152

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.04.2000 - Aktenzeichen S 2270 A

DRsp Nr. 2008/85152

§ 46 EStG Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften; Antragsfrist nach Abs. 2 Nr. 8

Aus gegebenen Anlass weist die OFD hinsichtlich der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG auf folgende Besonderheiten hin:

Die Frist für den Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der ESt-Erkärung noch durch eine Steuerschätzung des FA noch durch Erl. eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist.

Beispiel 1: Ein Stpfl. erzielte im VZ 1996 im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie geringe Einkünfte (über 800 DM) aus Vermietung und Verpachtung. Da im Dezember 1999 noch keine ESt-Erklärung für 1997 beim FA eingegangen war, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 10.12.1999 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid legte der Stpfl. form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung reichte er am 20.1.2000 die ESt-Erklärung für 1997 ein. Darin erklärte er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Daraufhin hob das FA den ESt-Bescheid auf und erklärte den Einspruch für erledigt. Am 15.2.2000 stellte der Stpfl. einen Antrag auf Durchführung einer Veranlagung zur ESt 1997.

Ist die Veranlagung durchzuführen?