In Hessen nehmen alle Mitglieder der KVH, soweit sie rechtskräftig zur Kassenpraxis zugelassen oder an der Kassenpraxis beteiligt sind und ihr Honorar mit der KVH abrechnen, im Falle der Anerkennung ihrer Berufsunfähigkeit und nach Verzicht auf Kassenzulassung nach besonderen Grundsätzen weiterhin an der Honorarverteilung teil, ggf. auch durch ihre Hinterbliebenen.
Der Kassenarzt erwirbt im Laufe seiner ärztlichen Tätigkeit einen Anspruchssatz, dessen Höhe sich nach der Zeit seiner kassenärztlichen Tätigkeit und dem Umfang seiner in der Kassenpraxis erarbeiteten Honorare richtet.
Durch diese Art der Feststellung des Beteiligungsanspruchs ergeben sich für die sog. weiteren Honorarzuteilungen nicht gleichmäßige, sondern jeweils unterschiedliche Beträge.
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