Die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben zu im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aufgeworfenen Fragen, die entstehen, wenn ein AN bei ArbG-Wechsel, die für ihn abgeschlossene Direktversicherung im Rahmen eines beim neuen ArbG bestehenden Gruppen- oder Sammelversicherungsvertrages fortsetzen will, folgende Auffassung vertreten:
Im Zusammenhang mit der Übertragung des in der Direktversicherung angesparten Kapitals auf ein anderes Versicherungsunternehmen ist zwar grundsätzlich ein stpfl. Zufluß von Zinsen beim Versicherungsnehmer oder beim versicherten AN nicht anzunehmen. Gleichwohl handelt es sich in diesen Fällen um Vertragsänderungen (Novationen), bei denen jeweils geprüft werden muß, ob insbesondere die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren bei der ursprünglichen wie bei der fortgesetzten Direktversicherung eingehalten wird (vgl. ESt-Kartei § 20 Fach 1 Karte 1 Tz. I.7).
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