Nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Finanzgericht von der Berechnung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrages absehen und lediglich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Finanzbehörde den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen kann. Diese Regelung soll die Gerichte von aufwendigen Steuerberechnungen entlasten, die die Finanzbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln problemlos bewältigen können.
Entscheidet das Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, so hat das Finanzamt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz FGO). Damit wird dem Bedürfnis der Beteiligten Rechnung getragen, sofort von dem Ergebnis der Neuberechnung zu erfahren.
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