Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Frage der Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften mit solchen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§§ 32b, 34 EStG) ist entsprechend dem Gerichtsbescheid des BFH vom 14.04.2005 -
1. Verbleibendes zu versteuernde Einkommen ist unter Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezüge weiterhin negativ
In Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG, in denen das verbleibende zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezüge weiterhin negativ ist, wird die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts ermittelt.
Beispiel 1:
Abfindung (steuerpflichtiger Teil) | 100.000 € |
negative andere Einkünfte | - 20.000 € |
Arbeitslosengeld | 10.000 € |
Sonderausgaben | 10.000 € |
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