In den hessischen Finanzämtern gehen derzeit vermehrt Anträge von (privaten) Arbeitsvermittlern ein, in denen die steuerfreie Behandlung der ausgeführten Umsätze begehrt wird. Dies betrifft auch Veranlagungszeiträume, die vor dem 01.01.2015 geendet haben.
Als Begründung wird auf die in § 4 Nr. 21 UStG nicht ausreichende Umsetzung des Begriffs der sozialen Einrichtung aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in nationales Recht sowie eine in § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG über den Wortlaut der MwStSystRL hinausgehende Beschränkung der Steuerbefreiung verwiesen. Aus diesem Grund sei die Steuerbefreiung auch vor dem 01.01.2015 zu gewähren, da die Befreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL uneingeschränkt gelte (vgl. Tz. 2).
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