Ergänzend zu dem AEAO zu § 235 AO weise ich auf Folgendes hin:
Nach dem hessischen
Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sind ebenfalls Zinsen zum Solidaritätszuschlag festzusetzen.
Beispiel
Der Steuerpflichtige hat die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 01 vorsätzlich nicht abgegeben. Durch Bescheid vom 28. Februar 01 hat das Finanzamt die Vorauszahlung auf 5.000 € festgesetzt und den Betrag zum 10. März 01 angefordert. Der Steuerpflichtige zahlt den angeforderten Betrag am 11. März 01. Durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird festgestellt, dass tatsächlich eine Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschuld von 8.000 € entstanden war. Der Vorauszahlungsbescheid vom 28. Februar 01 wird am 29. Juli 01 gemäß § 164 Abs. 2 AO entsprechend geändert und der Mehrbetrag von 3.000 € zum 10. August 01 angefordert. Der Steuerpflichtige zahlt den angeforderten Betrag am 11. August 01. Die Zinszeiträume stellen sich wie folgt dar:
Beginn des Zinslaufs | Ende des Zinslaufs |
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