Üben Krankenhäuser wirtschaftliche Tätigkeiten aus, die nicht nach § 67 AO (vgl. auch AEAO zu § 67 AO) dem Zweckbetrieb „Krankenhaus” zuzurechnen sind, so ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wiG) oder ein weiterer Zweckbetrieb nach Maßgabe der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegt
Zur steuerlichen Beurteilung von zusätzlichen Leistungen, die von den Krankenhäusern erbracht werden, bitte ich die im Folgenden dargestellte Auffassung zu vertreten.
Grundlage für die hier dargestellten Leistungsbeziehungen werden in den meisten Fällen die
Krankenhäuser stellen den Patienten auf Wunsch gegen Entgelt Telefone und Fernsehgeräte zur Verfügung.
Durch die entgeltliche Überlassung von Fernsprechanlagen und Fernsehgeräten an Patienten wird ein steuerpflichtiger wiG begründet.
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