OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.04.2004
S 2240 A - 28 - St II 2.02

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.04.2004 (S 2240 A - 28 - St II 2.02) - DRsp Nr. 2008/87674

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.04.2004 - Aktenzeichen S 2240 A - 28 - St II 2.02

DRsp Nr. 2008/87674

Gesamtdarstellung Betriebsaufspaltung ; BMF-Schreiben vom 18.09.2001 (BStBl 2001 I S. 634) BMF-Schreiben vom 20.12.2001 (BStBl 2002 I S. 88) BMF-Schreiben vom 11.06.2002 (BStBl 2002 I S. 647) BMF-Schreiben vom 07.10.2002 (BStBl 2002 I S. 1028) OFD Frankfurt am Main vom 06.11.2002 Az. w.o.

1. Allgemeines

Eine echte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein bestehendes Unternehmen in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgeteilt wird. Sind die entsprechenden Voraussetzungen bereits bei der Gründung gegeben, wird dies als unechte Betriebsaufspaltung bezeichnet.

Bei der Betriebsaufspaltung sind die folgenden Erscheinungsformen möglich:

Grundfall: Das Besitzunternehmen ist ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft, das Betriebsunternehmen eine Kapitalgesellschaft

umgekehrte Betriebsaufspaltung: Das Besitzunternehmen ist die Kapitalgesellschaft, das Betriebsunternehmen die Personengesellschaft

mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: beide Unternehmen sind Personengesellschaften

kapitalistische Betriebsaufspaltung: beide Unternehmen sind Kapitalgesellschaften

2. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung vorliegt.

2.1 Sachliche Verflechtung