Es ist gefragt worden, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer als regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers anzusehen ist und welche Folgerungen sich daraus auf Fahrten mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte ergeben.
1. Regelmäßige Arbeitsstätte im „Home-Office”
Nach R. 9.4 Abs. 3 Satz 1
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