Im Bereich der Sparkassen ist es üblich, zumindest den Vorstandsmitgliedern die private Nutzung sparkasseneigener Fahrzeuge zu gestatten. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, welche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig ist. Da die Fahrzeuge im Übrigen zur Ausführung steuerfreier Bankgeschäfte i.S.v. § 4 Nr. 8 UStG verwendet werden, sind die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt der Fahrzeuge nach § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer.
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