OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.09.2000
S 2221 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.09.2000 (S 2221 A) - DRsp Nr. 2008/84189

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.09.2000 - Aktenzeichen S 2221 A

DRsp Nr. 2008/84189

§ 10 EStG Behandlung der Beiträge von Mitgliedern derjenigen Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben

Nach R 101 Abs. 1 EStR können unter den dort genannten Voraussetzungen Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als KöR des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kj keine KiSt erheben, wie KiSt abgezogen werden.

Ergänzend weist die OFD auf folgendes hin:

Bemessungsgrundlage für den Abzug ist nicht die für den betreffenden VZ festgesetzte, sondern die in diesem VZ tatsächlich gezahlte ESt (Differenz zwischen der im VZ gezahlten und der erstatteten ESt, vgl. Urt. des FG NdSachsen v. 27.4.1993, EFG 1993 S. 781).

Demnach kommt z. B. für den VZ 1994 in Hessen ein Abzug freiwilliger Beiträge an die oben genannten Gemeinschaften bis zur Höhe von 9 v. H. der vom Stpfl. im Jahr 1994

geleisteten LSt,
ESt-Vorauszahlungen,
ESt-Nachzahlungen für vorangegangene Jahre und des
gezahlten Kirchgelds
vermindert um etwaige (ESt-)Erstattungsbeträge sowie
um die Kürzungsbeträge nach § 51a Abs. 2 EStG,

als Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Betracht.