Nach R 101 Abs. 1 EStR können unter den dort genannten Voraussetzungen Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als KöR des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kj keine KiSt erheben, wie KiSt abgezogen werden.
Ergänzend weist die OFD auf folgendes hin:
Bemessungsgrundlage für den Abzug ist nicht die für den betreffenden VZ festgesetzte, sondern die in diesem VZ tatsächlich gezahlte ESt (Differenz zwischen der im VZ gezahlten und der erstatteten ESt, vgl. Urt. des FG NdSachsen v. 27.4.1993, EFG 1993 S.
Demnach kommt z. B. für den VZ 1994 in Hessen ein Abzug freiwilliger Beiträge an die oben genannten Gemeinschaften bis zur Höhe von 9 v. H. der vom Stpfl. im Jahr 1994
geleisteten | LSt, |
ESt-Vorauszahlungen, | |
ESt-Nachzahlungen für vorangegangene Jahre und des | |
gezahlten | Kirchgelds |
vermindert | um etwaige (ESt-)Erstattungsbeträge sowie |
um die Kürzungsbeträge nach § 51a Abs. 2 EStG, |
als Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Betracht.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|