Nach § 3a KraftStG sind für schwer behinderte Personen zugelassene Kraftfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich begünstigt. Der Grad der Behinderung ist durch einen Ausweis der Versorgungsbehörde (i.S. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) nachzuweisen. Es genügt nicht, dass die Behinderung äußerlich erkennbar ist. Für eine Steuervergünstigung muss der Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „H”, „Bl” oder „aG” enthalten oder mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen sein.
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