Zu der Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruhende Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die in einem vor dem 01.01.1995 endenden Wirtschaftsjahr für ein früheres Wirtschaftsjahr beschlossen wurde, bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem 31.12.1994 endenden Wirtschaftsjahr abfließt, ist am 27.06.2001 ein Urteil des BFH (Az:
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