OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.2000
S 2183 b A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.2000 (S 2183 b A) - DRsp Nr. 2008/85503

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.11.2000 - Aktenzeichen S 2183 b A

DRsp Nr. 2008/85503

§ 7g EStG Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach Abs. 3; Betriebsgrößenmerkmale nach Abs. 2 Nr. 1

In einem anderen Bundesland ist anlässlich von Betriebsprüfungen bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (GmbH, eingetragene Genossenschaften) sowie bei gewerblich geprägten PersGes, die dem Grunde nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, die Frage aufgeworfen worden, ob die für Gewerbebetriebe oder für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Betriebsgrößenmerkmale zugrunde zu legen sind.

Die Anwendung der für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Größenmerkmale wird damit begründet, dass nach dem BMF-Schreiben v. 16.11.1993 (BStBl 1993 I S. 933, Landw.-Kartei Fach 8 Karte 17) und nach Abschn. 29 KStR im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung KöR, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, bestimmte Steuervergünstigungen und Vereinfachungsregelungen in Anspruch nehmen können, die grundsätzlich nur land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zustehen. Daher sei es vertretbar, bei den o. g. Betrieben zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG auf die Einheitswerte, in den neuen Ländern die Ersatzwirtschaftswerte, abzustellen.