OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.03.2000
S 2252 A - 34 - St II 32

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.03.2000 (S 2252 A - 34 - St II 32) - DRsp Nr. 2008/81386

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.03.2000 - Aktenzeichen S 2252 A - 34 - St II 32

DRsp Nr. 2008/81386

§ 20 EStG Steuerliche Behandlung verzinslicher und unverzinslicher Darlehen und Sicherheiten der Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen ; Rdvfg. vom 21.08.1997 - Az.: w.o. (§ 20 Fach 3 Karte 10)

Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen verlangen von Bewerbern um Wohn- bzw. Pflegeplätze Darlehen, die meist schon bei der Bewerbung hinzugeben sind. Nach den Regelungen des Heimgesetzes - HeimG - vom 07.08.1974 (BGBL. I S. 1873) war eine Verzinsung solcher Darlehen nicht vorgeschrieben. Mit der Novellierung des Heimgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23.04.1990 (BGBL. I S. 758) wurde eine jährliche Verzinsung mit mindestens 4 v.H. vorgeschrieben, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts (für die Überlassung des Heimplatzes) nicht berücksichtigt worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 HeimG). Ein Auszug aus der Neufassung des Heimgesetzes ist dieser Verfügung als Anlage beigefügt.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 HeimG leisten die Heimbewohner zudem regelmäßig Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag, die der Träger von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat.