OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.06.2000
S 2145 A - 15 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.06.2000 (S 2145 A - 15 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/81370

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.06.2000 - Aktenzeichen S 2145 A - 15 - St II 20

DRsp Nr. 2008/81370

§ 4 EStG Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG; Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuches für Mietwagenunternehmer und Fahrlehrer ; Rdvfg. vom 01.09.1999 - Az.: w.o. (ESt-Kartei § 4 Fach 6 Karte 4)

Für die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG gelten die Regelungen des BMF-Schreibens vom 12.05.1997 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 04.08.1999 (vgl. Bezugsvfg.).

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs mit dem auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt angefallenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten anhand eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden.

Für bestimmte Berufsgruppen sind gem. Rz. 18 bis 21 der Bezugsvfg. aufgrund der berufsspezifischen Eigenschaften Erleichterungen bei den Aufzeichnungen möglich.