Die Erteilung von Auskünften zu Auskunftsersuchen der Finanzbehörden, in denen
zu einer bekannten Rufnummer der Name und die Anschrift des Anschlußinhabers,
zu bekannten Namen und Anschrift die Rufnummer
erfragt wird, stellt keine Erteilung von Auskünften über Daten dar, die dem Fernmeldegeheimnis nach §
Richten die Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren derartige Auskunftsersuchen an Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen (TELEKOM u.a.) oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind diese Unternehmen zur Auskunftserteilung verpflichtet. Art und Umfang der Auskunftserteilung bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 AO : Entgegenstehende Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen der o.g. Unternehmen und Personen treten demgegenüber zurück.
Der OFD liegt eine Liste der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen vor. Name, Anschrift sowie Art und Umfang der angebotenen Dienstleistungen können bei dem zuständigen Sachbearbeiter telefonisch (Durchwahl: - 316) erfragt werden.
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