Im vorgenannten Urteil (Az.
Der BFH verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG, da der bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG entstandene Vermögenszuwachs nicht einer Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen hat, wenn im Wegzugstaat keine Steuer festgesetzt worden ist.
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