OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.02.2006
S 0166 A - 1 - St II 4.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.02.2006 (S 0166 A - 1 - St II 4.03) - DRsp Nr. 2008/89748

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.02.2006 - Aktenzeichen S 0166 A - 1 - St II 4.03

DRsp Nr. 2008/89748

Pfändung von Steuererstattungsansprüchen nach § 829 ZPO in Verbindung mit § 46 AO

Bei der Behandlung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bittet die OFD, nach den folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Allgemeine Grundsätze

Erstattungs- oder Vergütungsansprüche des Stpfl., die sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, unterliegen wie andere Geldforderungen der Pfändung gem. §§ 829 ff. ZPO; zusätzlich gelten die Sonderbestimmungen des § 46 AO.

1.1 Beteiligte am Pfändungsverfahren sind:

  • der Pfändungsgläubiger. Das ist derjenige, der aufgrund eines Vollstreckungstitels (z.B. Urteil, vollstreckbarer Verwaltungsakt) einen vollstreckbaren Geldanspruch gegen den Pfändungsschuldner hat.

  • der Pfändungsschuldner. Das ist derjenige, der die nach dem Vollstreckungstitel geschuldete Leistung zu erfüllen hat und Inhaber des gepfändeten Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs ist (erstattungsberechtigter Steuerpflichtiger).

  • der Drittschuldner. Das ist nach § 46 Abs. 7 AO das für die Entscheidung über den Erstattungs- oder Vergütungsanspruch zuständige FA (vgl. Nr. 2.1.3). Wegen der Pflichten des FA als Drittschuldner siehe Nr. 3.3.

1.2 Pfändungsbeschluss