§ 17 EigZulG begünstigt die Anschaffung von Anteilen an einer wohnungswirtschaftlich tätigen Genossenschaft. Hinsichtlich der an die Genossenschaft zu stellenden Anforderungen ist u.a. Voraussetzung für eine Förderung, dass die Genossenschaft jeweils mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet (ESt-Kartei EigZulG Karte 1, Rz. 79 Satz 3). Wird die Zwei-Drittel-Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr unterschritten, kann den Genossen für dieses Jahr keine Eigenheimzulage gewährt werden.
Diese Regelung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem EigZulG. Bei der Zwei-Drittel-Grenze handelt es sich vielmehr um eine Gesetzesauslegung durch die Verwaltung.
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