Nach § 46 Abs. 1 AO können u.a. Steuererstattungsansprüche abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von mittels Abtretungsanzeigen (§ 46 Abs. 2 und 3 AO) bei den Finanzämtern angezeigten Abtretungen wird durch § 46 Abs. 4 AO eingeschränkt.
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Steuererstattungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Geschäftsmäßig handelt, wer die Tätigkeit selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2005,BStBl II 2006 S.
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