OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.06.2006
S 7304 A - 9 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.06.2006 (S 7304 A - 9 - St 111) - DRsp Nr. 2008/90217

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.06.2006 - Aktenzeichen S 7304 A - 9 - St 111

DRsp Nr. 2008/90217

Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen, die mit unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden: Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen an nahe Angehörige

Nach dem o. g. BMF-Schreiben (BStBl 2006 I S. 346) ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG im Vorgriff auf eine zu erwartende gesetzliche Neuregelung nicht mehr anzuwenden. Der Vorsteuerabzug ist dann zu gewähren, wenn die Eingangsleistung mit einer unentgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung im unternehmerischen Interesse, die steuerfrei wäre, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würde, in Zusammenhang steht.

Es ist jedoch zu prüfen, ob der Leistungsbezug für das Unternehmen erfolgt und der Unternehmer beabsichtigt, die Eingangsleistung zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zu verwenden.

Zur Verdeutlichung nachfolgend noch zwei Beispiele mit Lösungen, die in der Praxis häufiger vorkommen dürften:

Beispiel 1: