Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.10.1991 -
Diese Grundsätze sind auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Die Instandhaltungsrückstellung gehört zum Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 7 WEG und geht bei der Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum immer anteilig auf den Erwerber über. In Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen ist bei der Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum i. S. d. § 93 BewG somit immer die Höhe der Instandhaltungsrückstellung zu ermitteln und neben dem übertragenen Wohnungs- bzw. Teileigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen.
Der vom Steuerpflichtigen nachgewiesene Betrag kann ohne förmliches Feststellungsverfahren der Besteuerung zu Grunde gelegt werden.
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