Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte und Bauten sind grundsätzlich Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, wenn nicht der Tatbestand einer Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a bis f ErbStG erfüllt ist.
Die Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe e ErbStG ist gegeben, wenn die Überlassung vorrangig erfolgt, um im Rahmen von Lieferverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen.
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