Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung der Aufnahme bzw. des Verkaufs von Tieren bei Tierheimen ist die Auffassung zu vertreten, dass
die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,
die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und
die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr
als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zu beurteilen sind.
Die zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt ist dagegen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen.
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