1. Bei der Abgabe von unentgeltlichen Mahlzeiten an die AN ist nach Abschn. 12 Abs. 11 UStR bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abweichend von § 10 Abs. 4 UStG aus Vereinfachungsgründen von dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung auszugehen, soweit die Abgabe der Mahlzeiten durch unternehmenseigene Kantinen (vgl. Abschn. 12 Abs. 10 Satz 2
2. Eine unternehmenseigene Kantine ist auch zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Bei der Bewirtschaftung aller Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochtergesellschaft (sog. Konzern-Caterer) liegt somit eine unternehmenseigene Kantine i. S. des Abschn. 12 Abs. 10
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|