OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.11.2000
S 2171 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.11.2000 (S 2171 A) - DRsp Nr. 2008/85362

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.11.2000 - Aktenzeichen S 2171 A

DRsp Nr. 2008/85362

§ 6 EStG Neuregelung der Teilwertabschreibung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002; Zweifelsfragen

In einem Schreiben an die Verbände des Kreditgewerbes hat das BMF zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung des BMF-Schreibens v. 25.2.2000 (s. Bezugsvfg.) auf WG der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:

□ Anwendung der Ziffer II 4. des BMF-Schreibens zur Neuregelung der Teilwertabschreibung v. 25.2.2000 (BStBl I S. 371) auf WG der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Die in den Teilziffern 23ff. des BMF-Schreibens v. 25.2.2000 aufgestellten Grundsätze für Teilwertabschreibungen bei WG des Umlaufvermögens gelten auch für Forderungen und Wertpapiere von Kreditinstitituten und Versicherungsunternehmen, die gem. § 340e Abs. 1 HGB bzw. § 341b Abs. 1 und 2 HGB nach den Vorschriften für das Umlaufvermögen zu bewerten sind.

□ Wertaufholungsrücklage allgemein

Klarstellend weist die OFD darauf hin, dass für WG, die im Erstjahr der Anwendung der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG angeschafft oder hergestellt werden, keine Wertaufholungsrücklage gebildet werden darf.

□ Girosammeldepot