In einem Schreiben an die Verbände des Kreditgewerbes hat das BMF zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung des BMF-Schreibens v. 25.2.2000 (s. Bezugsvfg.) auf WG der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:
□ Anwendung der Ziffer II 4. des BMF-Schreibens zur Neuregelung der Teilwertabschreibung v. 25.2.2000 (BStBl I S.
Die in den Teilziffern 23ff. des BMF-Schreibens v. 25.2.2000 aufgestellten Grundsätze für Teilwertabschreibungen bei WG des Umlaufvermögens gelten auch für Forderungen und Wertpapiere von Kreditinstitituten und Versicherungsunternehmen, die gem. § 340e Abs. 1 HGB bzw. § 341b Abs. 1 und 2 HGB nach den Vorschriften für das Umlaufvermögen zu bewerten sind.
□ Wertaufholungsrücklage allgemein
Klarstellend weist die OFD darauf hin, dass für WG, die im Erstjahr der Anwendung der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG angeschafft oder hergestellt werden, keine Wertaufholungsrücklage gebildet werden darf.
□ Girosammeldepot
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