Bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der von Musikkapellen erbrachten Leistungen ist im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen steuerlichen Behandlung folgendes zu beachten:
Bei nebenberuflich tätigen Musikern, die als Mitglieder einer Musikkapelle bei Volksfesten, Festveranstaltungen oder in Gaststätten auftreten, liegt ein Arbeitsverhältnis zum Veranstalter regelmäßig dann nicht vor, wenn die Musiker nur für ein oder zwei Abende oder für ein Wochenende verpflichtet werden. Vielmehr ist hierbei von einer selbständig ausgeübten Tätigkeit auszugehen (vgl. hierzu auch die Vfg. v. 3. 6. 1996 - S 2331 § 19 Fach 1 Karte 4 ESt-Kartei).
Ob in solchen Fällen die Kapelle als GbR der Kapellenleiter oder die einzelnen Musiker als Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG anzusehen sind, richtet sich im wesentlichen nach ihrem Auftreten nach außen hin, insbesondere nach dem Verhältnis zum Auftraggeber.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|