OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.02.2000
S 2439 A - 5 - St II 31

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.02.2000 (S 2439 A - 5 - St II 31) - DRsp Nr. 2008/81967

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.02.2000 - Aktenzeichen S 2439 A - 5 - St II 31

DRsp Nr. 2008/81967

VermBG Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Anfragen/Mitteilungen von Finanzämtern/Steuerpflichtigen an die Zentralstelle der Länder

Rückfragen nach dem Grund nicht ausgezahlter Arbeitnehmer-Sparzulagen sind grundsätzlich von dem Finanzamt zu klären (und zu beantworten), das die Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt hat. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme in schriftlicher oder fernmündlicher Form zwischen den Finanzämtern oder Steuerpflichtigen und der Zentralstelle der Länder in Berlin ist nicht vorgesehen. Die Zentralstelle ist nur für die Entgegennahme der Sparzulage-Festsetzungen bzw. Übermittlung der Auszahlungen und Instituts Mitteilungen ausschließlich in Form von Datensätzen von bzw. an die Landesrechenzentren zuständig.

Die Auszahlung der für Veranlagungszeiträume ab 1994 festgesetzten und bei der Zentralstelle aufgezeichneten Arbeitnehmer Sparzulagen erfolgt nach Ablauf der Sperrfrist, nach Zuteilung des Bausparvertrags oder im Fall der unschädlichen Verfügung an das Kreditinstitut, das Unternehmen oder den Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitnehmers.